Anschlussnutzung / Netznutzung

Als Netzbetreiber stellen wir die Nutzung der Netze nach objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen entsprechend den Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) und der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) bereit.

Für unsere Marktpartner und Netznutzungskunden, unabhängig davon, ob Sie als Lieferant Kunden bei uns im Netz mit Strom beliefern oder als Kunde selbst die Netznutzung mit uns vereinbaren wollen, haben wir hier alle wichtigen Informationen, Verträge und Dokumente zusammengestellt.

Allgemein geltende Regelungen für unser Stromnetz

Der Netznutzungsvertrag regelt gegenseitige Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Zugang des Netznutzers (bzw. Lieferanten) zum Elektrizitätsversorgungsnetz für Entnahmestellen im Netz des Netzbetreibers.

Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen werden verpflichtet, anlässlich der Gewährung von Netzzugang zum Zweck der Entnahme von Elektrizität gemäß § 20 Abs. 1a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zum 01.01.2016 den von der Bundesnetzagentur (BNetzA) vorgegebenen einheitlichen Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrag zu verwenden.

Mit Festlegung BK6-20-160 vom 21.12.2020 hat die Bundesnetzagentur eine Anpassung des bisher gültigen Mustervertrages für die Netznutzung (Strom) vorgenommen. Die Anpassungen betreffen die Einführung eines elektronischen Preisblattes, geänderte Anforderungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) sowie weitere gesetzliche Änderungen. Die Festlegung verpflichtet Netzbetreiber, Netznutzungsverträge (Strom) ab dem 01.04.2022 nur noch auf Basis des neuen Mustervertrages abzuschließen.

Netznutzungsvertrag und Anlagen im Überblick

Das Netzentgelt ist der Preis für die Nutzung, die jeder Netznutzer, der Strom durch das Versorgungsnetz leitet, an den Netzbetreiber zahlen muss (ähnlich wie eine Briefmarke als Porto für einen entfernungsunabhängigen Versand berechtigt). Die Netzentgelte sind entfernungsunabhängig, sie gewähren Zugang zum Stromtransport- und -verteilungssystem und nicht zu einer einzelnen Erzeugungsanlage. Die Netzentgelte werden vom Anschlussnetzbetreiber erhoben – enthalten sind die Kosten aller vorgelagerten Netzebenen. Die Netznutzungsentgelte werden jährlich neu kalkuliert und zum 01.01. eines Jahres vom Anschlussnetzbetreiber veröffentlicht.

Die Netzentgelte und deren Ermittlung basieren auf den folgenden rechtlichen Grundlagen:

  • Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
  • Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
  • Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) sowie die jeweils gültigen weiteren Gesetzesvorschriften, Verordnungen und behördlichen Festlegungen.

Das Netzentgelt setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen:

  • Nutzung der Netzinfrastruktur, z. B. Leitungen, Schaltanlagen, Transformatoren
  • Bereitstellung von Systemdienstleistungen wie Frequenzhaltung, Spannungshaltung, Betriebsführung
  • Gewährleistung der Versorgungssicherheit
  • Deckung der auftretenden Netzverluste

Der Leistungszeitraum für die Nutzung des Netzes bezieht sich beim Jahresleistungspreissystem auf das Kalenderjahr und beim Monatsleistungspreissystem auf den Kalendermonat.