Referenzpreisblatt Strom

Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte

Referenzpreisblatt der Infraserv GmbH & Co. Höchst KG Netze zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Abs. 2 StromNEV (gültig ab 01.01.2018)


Gemäß § 120 Abs. 4 EnWG sind bei der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen ab dem 1. Januar 2018 diejenigen Netzentgelte zugrunde zu legen, die am 31. Dezember 2016 anzuwenden waren. Ab dem 1. Januar 2018 sind von den Erlösobergrenzen der jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber die Kostenbestandteile nach § 17d Abs. 7 EnWG und § 2 Abs. 5 EnLAG in Abzug zu bringen, so wie sie in den damaligen Erlösobergrenzen enthalten waren und in die Netzentgelte für das Kalenderjahr 2016 eingeflossen sind. Auf dieser Basis wurden die Entgelte der Infraserv GmbH & Co. Höchst KG Netze für das Kalenderjahr 2016 neu berechnet. Sie bilden die Obergrenze und dienen als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisung.
Sollten die bei der Ermittlung des vorliegenden Referenzpreisblattes zugrunde gelegten Ausgangsdaten des Jahres 2016 aufgrund behördlicher und/oder gerichtlicher Entscheidungen neu festgelegt bzw. rückwirkend angepasst werden oder eine Anpassung der Netzentgelte aufgrund rechtlicher oder regulatorischer Vorgaben erforderlich sein oder sich das Referenzpreisblatt des vorgelagerten Netzbetreibers bzw. der vorgelagerten Ebene nachträglich ändern, werden die nachfolgend aufgeführten Netzentgelte – soweit dies rechtlich zulässig ist – ebenfalls erneut bestimmt und veröffentlicht.

Netznutzungsentgelt für Entnahmestellen mit Lastgangmessung


Netzebene Jahresleistungspreissystem
b < 2.500 h/a b < 2.500 h/a b ≥ 2.500 h/a b ≥ 2.500 h/a
Leistung Arbeit Leistung Arbeit
Euro/kW/a Ct/kWh Euro/kW/a Ct/kWh
Hochspannung 5,02 1,39 35,72 0,17
Umspannung HS/MS 5,44 1,50 38,39 0,18
Mittelspannung 12,02 2,11 55,00 0,39
Umspannung MS/NS 13,96 2,52 61,17 0,63
Niederspannung 25,00 3,33 68,31 1,60
Alle Entgelte zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19%).


Für Bestandsanlagen mit volatiler Erzeugung (vgl. § 3 Nr. 38a EnWG) und Inbetriebnahme vor dem 01.01.2018 werden die ausgewiesenen Preise gemäß § 120 Abs. 3 EnWG i.V.m. § 18 Abs. 5 StromNEV wie folgt reduziert:

  • ab dem 01.01.2018 um ein Drittel;
  • ab dem 01.01.2019 um zwei Drittel;
  • ab dem 01.01.2020 erfolgt keine Vergütung mehr.


Für Neuanlagen mit volatiler Erzeugung und Inbetriebnahme ab dem 01.01.2018 erfolgt keine Vergütung.
Alle Entgelte zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19%).